Art. 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit]

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers  endigt  in  jedem
Falle   mit  dem  Zusammentritt  eines  neuen  Bundestages,  das  Amt  eines
Bundesministers  auch  mit  jeder   anderen   Erledigung   des   Amtes   des
Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler,  auf  Ersuchen
des   Bundeskanzlers   oder   des   Bundespräsidenten   ein   Bundesminister
verpflichtet,  die  Geschäfte   bis   zur   Ernennung   seines   Nachfolgers
weiterzuführen.



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